Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SaaS-Nutzungsbedingungen
der Laigo GmbH

Wichtig:
Der ursprüngliches Deutsch Version ist die Rechtsgrundlage.

Präambel

Der Anbieter (Laigo GmbH, Eckenerstr. 65, 88046 Friedrichshafen, Deutschland) stellt Unternehmenskunden (nachfolgend „Systemnutzer“) eine Softwarelösung zur Nutzung bereit. Diese Software, welche zugunsten des Anbieters und/oder seiner Systempartner urheberrechtlich geschützt ist, stellt eine Web-/API-basierte Software dar. Der Systemnutzer hat die Softwarelösung geprüft und als für seine Aufgaben und Geschäftsprozesse als vollumfänglich geeignet befunden. Der Anbieter stellt diese Software über das Internet als SaaS-Lösung (Software as a Service) zur Nutzung bereit. Der Systemnutzer und seine Nutzer (nachfolgend „Nutzer“) möchten die Software als SaaS-Lösung nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien nachfolgenden Software as a Service (SaaS)-Vertrag (nachfolgend „Vertrag“):

1. Vertragsgegenstand / Leistungspflichten des Anbieters
1.1 Vertragsgegenstand ist die Programmpaket „smartTOOLS“. Die einzelnen Programmmodule, die im Programmpaket „smartTOOLS“ enthalten sind, sind auf der Webseite des Anbieters laigo.ai aufgeführt. „smartTOOLS“ Software und die Programmmodule werden nachstehend als „Vertragssoftware“ bezeichnet.

1.2 Die hier zur Nutzung bereitgestellte Vertragssoftware basiert auf einer KI-Technologie namens Deep Learning, die im Gegensatz zu rein expliziter algorithmischer Verarbeitung keine Erkennungsrate von 100 % garantieren kann. Die hierfür verwendeten statistischen Modelle können durch die Bereitstellung von Daten durch den Systembenutzer an Genauigkeit gewinnen, sodass eine qualitative Verbesserung der Erkennungs- und Erfassungsrate zu erwarten ist. Der Anbieter weist daher darauf hin, dass für die Erkennung und Erfassung der Daten keine vollständige Garantie übernommen werden kann und der Leistungsumfang daher mit Fehlern behaftet ist.

1.3 Der Anbieter wird dem Systemnutzer die vertragsgegenständliche Software, welche abschließend unter laigo.ai und in der Nutzerdokumentation beschrieben ist, selbst oder durch einen vom Anbieter beauftragten Dritten zur Nutzung über das Internet zur Verfügung stellen. Der Systemnutzer erhält dadurch die technische Möglichkeit und die Erlaubnis, über das Internet auf die auf einem zentralen Server gehostete vertragsgegenständliche Software zuzugreifen und im Rahmen dieses Vertrages die Funktionalitäten der vertragsgegenständlichen Software zu nutzen. Der Systemnutzer darf die Anwendung für seine eigenen Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Der Systemnutzer ist berechtigt, diese Erlaubnis im Rahmen der erlaubten Leistungsumfangs an Endnutzer (nachfolgend „Nutzer“ genannt) weiterzugeben.

1.4 Der Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen des Anbieters ist der Routeraustritt des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Systemnutzers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzwerkverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der seitens des Systemnutzers oder seiner Account benötigten Hardware und Software sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

1.5 Die Vertragssoftware muss rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche verfügbar sein („Betriebszeiten“). Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt im Jahresdurchschnitt 98,51 %. Außerhalb dieser Zeiten („Wartungszeiten“) kann die Anwendung dennoch verfügbar sein, gegebenenfalls mit Unterbrechungen und Einschränkungen; ein Anspruch auf Nutzung besteht jedoch nicht. Sind während der Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich und ist die Anwendung daher nicht verfügbar, wird der Anbieter den Systembenutzer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.

1.6 Der Anbieter stellt dem Systemnutzer die für die Nutzung des Administrationsbereichs für Systemnutzer der Anwendung ("Systemnutzer-Backend") erforderlichen Zugangsdaten zur Identifizierung und Authentifizierung zur Verfügung. Der Systemnutzer darf diese Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, es handelt sich um einen weiteren, auf den Anbieter benannten Account, der bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurde. Der Systemnutzer hat den Anbieter vor Aufnahme der Tätigkeit über neue weitere Nutzer des Systemnutzer-Backends zu informieren. Bei Vereinbarung passt der Anbieter die Gebührenkalkulation entsprechend an.

1.7 Der Anbieter stellt dem Systemnutzer Benutzerdokumentationen in Form von Hilfestellungen zur Softwarelösung ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung, zugänglich unter laigo.ai. Der Anbieter behält sich vor, die gesamte oder Teile der Benutzerdokumentation ausschließlich in englischer Sprache bereitzustellen.

1.8 Der Anbieter stellt dem Systemnutzer, ausschließlich wenn dies für eine Funktion notwendig ist, den unter laigo.ai abschließend beschriebenen Speicherplatz zur Verfügung und übernimmt nur in diesem Fall die Sicherung der übermittelten Daten. Der Anbieter setzt Virenscanner und Firewalls ein, um den unbefugten Zugriff auf die Daten des Systemnutzers und die Übermittlung schädlicher Daten, insbesondere Viren, soweit dies mit wirtschaftlich und technisch zumutbarem Aufwand möglich ist, zu verhindern bzw. vorzubeugen. Dem Systemnutzer ist jedoch bewusst, dass ein vollständiger Schutz vor schädlichen Daten nicht möglich ist. Kann eine Bedrohung auf andere technisch und wirtschaftlich zumutbare und erfolgversprechende Weise nicht beseitigt werden, ist der Anbieter berechtigt, Daten des Systemnutzers oder Daten seiner Konten, die schädlichen Inhalt aufweisen, zu löschen. Der Anbieter wird den Systemnutzer hierüber informieren.

1.9 Soweit der Systemnutzer Daten – gleich in welcher Form – an den Anbieter übermittelt, erstellt der Systemnutzer Sicherungskopien dieser Daten auf seinen eigenen Datenträgern. Der Anbieter sichert seine Server regelmäßig und schützt diese mit angemessenem technischem und wirtschaftlichem Aufwand vor unbefugtem Zugriff. Der Anbieter stellt die Datensicherung der Datenbestände (Dateisystem und Datenbanken) in einem Standardverfahren sicher. Sollte der Systemnutzer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wünschen, so sind diese gegen eine gesonderte Gebühr möglich. Im Falle eines trotzdem eintretenden Datenverlustes überträgt der Systemnutzer die betreffenden Daten kostenfrei erneut auf den Server des Anbieters. Der Systemnutzer ist allein für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen verantwortlich.

1.10 Der Anbieter übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbesondere die zeitnahe Diagnose und Beseitigung von Mängeln. Mängel sind wesentliche Abweichungen von der vertraglich definierten Spezifikation. Die genauen Pflegeleistungen werden unter laigo.ai spezifiziert oder im entsprechenden Servicevertrag festgelegt. Zusätzliche Pflegeleistungen können vom Anbieter gegen gesonderte Vergütung erbracht werden. Im Falle einer kostenlosen Nutzung entfällt die Pflege der Vertragssoftware.

1.11 Sofern nicht ausdrücklich oben erwähnt, schuldet der Anbieter keine weiteren Dienstleistungen. Insbesondere ist der Anbieter nicht verpflichtet, Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/oder Schulungsleistungen zu erbringen oder individuelle Programmierung oder zusätzliche Programme zu erstellen und bereitzustellen, es sei denn, diese sind ausdrücklich unter laigo.ai aufgeführt.

1.12. Die vertragsgegenständliche Software kann kostenlos genutzt werden, sofern eine aktive Anmeldung des Systemnutzers zum laigo.ai Newsletter besteht. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Bedingungen für die kostenlose Nutzung der Vertragssoftware zu ändern. Bei einer kostenlosen Nutzung ist der Anbieter außerdem nicht an die vorgenannten Leistungspflichten gebunden.

2 Fair-Use-Klausel

2.1 Für die Dauer dieser Vereinbarung gewährt der Anbieter dem Systemnutzer das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum des Anbieters zu nutzen. Die Vertragssoftware wird nicht auf den Systemnutzer übertragen. Stellt der Anbieter während der Laufzeit dieser Vereinbarung neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware zur Verfügung, so gilt das vorgenannte Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, neue Versionen, Upgrades oder Updates bereitzustellen, es sei denn, dies ist zur Beseitigung von Mängeln zwingend erforderlich oder ansonsten in dieser Vereinbarung anderweitig vereinbart. Außerhalb der Zwecke dieser Vereinbarung ist der Systemnutzer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere Daten als seine eigenen zu verwenden, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zur Verfügung zu stellen.

2.2 Für jeden Einzelfall, in dem der Systemnutzer schuldhaft Dritten die Nutzung der Vertragssoftware ermöglicht, hat der Systemnutzer jeweils einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu zahlen, die für einen einzelnen Nutzer bei Abschluss eines Vertrages über eine übliche Vertragsdauer von zwei Jahren angefallen wäre. Dem Systemnutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Alle weitergehenden Rechte des Anbieters bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt.

2.3 Bei unbefugter Nutzung oder Übertragung der Nutzung hat der Systemnutzer dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nutzer erforderlichen Auskünfte, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers, zur Verfügung zu stellen.

2.4 Der Kunde erkennt an und stimmt der Regelung zu, dass die Bearbeitung von Dokumenten im Rahmen dieser Vereinbarung einem definierten Maximalwert von 20.000 A4-Seiten pro Kalendermonat unterliegt. Diese Begrenzung ist unerlässlich, um den reibungslosen und effizienten Betrieb der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten und dient als Schutz gegen jeden potenziellen Missbrauch oder übermäßige Nutzung von Ressourcen.

2.5 Der Kunde erkennt ausdrücklich die volle Verantwortung für alle Aktivitäten an, die über sein zugewiesenes Konto durchgeführt werden, und übernimmt diese. Es wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung zur sofortigen Sperrung des betreffenden Kontos führen kann, wobei weitere Konsequenzen den Bedingungen der geltenden Dienstvereinbarung oder Nutzungsbedingungen unterliegen.

2.6 Wenn die vertragsgemäße vertragsgemäße Nutzung der vertragsgemäßen Software durch Schutzrechte Dritter ohne Verschulden des Anbieters beeinträchtigt wird, ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Systemnutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm ermöglichen, auf seine Daten in geeigneter Weise zuzugreifen. In diesem Fall ist der Systemnutzer zu keiner Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Systemnutzers bleiben unberührt.

2.7 Wenn der Systembenutzer Feedback, Kommentare, Vorschläge, Ideen, Anfragen oder Empfehlungen für Änderungen oder Verbesserungen an der Vertragssoftware einreicht, überträgt der Systembenutzer alle Rechte, Titel und Interessen an diesem Feedback an Laigo und erklärt sich damit einverstanden, es für jeden Zweck zu nutzen. Alle Rechte, die dem Systembenutzer hierunter nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben Laigo und seinen Lizenzgebern vorbehalten.

2.8 Der Anbieter behält sich das Recht vor, rechtliche Schritte gegen Kunden einzuleiten, bei denen festgestellt wird, dass sie gegen die in dieser Vereinbarung dargelegte Klausel zur fairen Nutzung verstoßen haben. Solche Maßnahmen können, sind aber nicht beschränkt auf, Gerichtsverfahren, die Einziehung von Schadensersatz oder die Einleitung von Unterlassungsansprüchen zur Behebung von Verstößen oder Missbrauch der hierin näher genannten Bedingungen umfassen.

3 Pflichten des Systembenutzers

3.1 Der Systembenutzer hat alle zur Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Aufgaben zeitnah, vollständig und technisch einwandfrei zu erfüllen.

3.2 Der Systemnutzer benennt eine verantwortliche und namentlich bekannte Person als Ansprechpartner. Insbesondere stellt er die für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen zur Verfügung und gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen. Der Systemnutzer kann weitere oder zusätzliche Ansprechpartner benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Der Systemnutzer hat ebenfalls die alleinige Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass er und seine Nutzer über eine Internetverbindung sowie geeignete Software und Hardware-Ausstattung oder -Konfiguration gemäß den Bestimmungen in der Beschreibung „Systemanforderungen“ unter laigo.ai verfügen. Der Betrieb und die Wartung dieser technischen Voraussetzungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Systemnutzers.

3.4 Der Systemnutzer schützt die ihm zugewiesenen oder von ihm verwalteten Benutzer- und Zugriffsautorisierungen sowie die Identifikations- und Authentifizierungsmerkmale vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte und leitet diese nicht an unbefugte Nutzer weiter. Sofern der Systemnutzer Anhaltspunkte dafür hat, dass die Benutzer- und Zugriffsautorisierungen rechtswidrig durch einen Dritten erlangt wurden oder missbräuchlich verwendet werden könnten, ist der Systemnutzer verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zur Schadensbegrenzung hierüber zu informieren.

3.5 Zusätzlich holt der Systemnutzer die notwendige Einwilligung des jeweiligen Betroffenen ein, sofern der Systemnutzer im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und keine gesetzlich zulässige Ausnahme greift. Im Übrigen beachtet der Systemnutzer auch alle datenschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften.

3.6 Der Systembenutzer hat die vereinbarte Vergütung stets pünktlich zu zahlen.

3.7 Der Systemnutzer darf die Vertragssoftware nicht missbrauchen oder missbrauchen lassen und insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigem Inhalt übermitteln. Der Systemnutzer unterlässt ferner jeden Versuch, sei es durch ihn selbst oder durch unbefugte Dritte, unbefugt Informationen oder Daten abzurufen oder in Programme des Providers einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder unbefugt in Datennetze des Providers einzudringen.

3.8 Die Anwendung ist für den Online-Betrieb programmiert und wird individuell für den Systemnutzer eingerichtet. Daher muss die Anwendung vor der Benutzung mit aktuellen Browsern und Plug-ins getestet und auf etwaige Fehlfunktionen geprüft werden. Der Systemnutzer verpflichtet sich zur Durchführung notwendiger Tests und zur unverzüglichen Meldung von Fehlfunktionen an den Anbieter.

3.9 Bei der Eingrenzung, Isolierung, Identifizierung und Meldung von Störungen muss der Systembenutzer die Anweisungen des Anbieters befolgen. Bei Bedarf muss der Systembenutzer Checklisten verwenden, die vom Anbieter bereitgestellt werden.

3.10 Der Systembenutzer hat seine Störungsmeldungen und Anfragen nach bestem Wissen zu spezifizieren und hierfür kompetente Mitarbeiter einzusetzen.

3.11 Der Systemnutzer hat Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Anbieter unverzüglich schriftlich zu melden und dabei anzugeben, wie und unter welchen Umständen der Mangel auftritt und den Anbieter bei der Fehlerbehebung aktiv zu unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mängelanzeige des Systemnutzers durch den Anbieter heraus, dass der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden ist, kann der Anbieter dem Systemnutzer die Kosten für die Prüfung der Fehleranzeige zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Systemnutzer auch bei Anwendung erforderlicher Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden ist.

3.12 Bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software und der vertragsgegenständlichen Leistungen hat der Systemnutzer alle anzuwendenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Insbesondere ist es dem Systemnutzer untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, welche gesetzliche Vorschriften verletzen, Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Für die vom ihm bereitgestellten Daten und Inhalte ist der Systemnutzer verantwortlich. Eine Prüfung der Inhalte auf Richtigkeit, Virenfreiheit oder ihre technische Verarbeitbarkeit erfolgt durch den Anbieter nicht.

3.13 Der Systembenutzer hat die an den Anbieter übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und risikogerecht, mindestens jedoch einmal täglich, zu sichern und eigene Sicherheitskopien zu erstellen, um die Rekonstruktion der Daten und Informationen im Falle eines Verlustes sicherzustellen.

3.14 Vor der Übermittlung von Daten und Informationen hat der Systemnutzer diese auf Viren zu prüfen und dabei auch dem zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Abschließend hat der Systemnutzer seine Datenbestände im System bis zur Beendigung des Vertrages regelmäßig mittels Downloads zu sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände vom Systemnutzer nicht mehr zugegriffen werden kann.

3.15 Wenn ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Systemnutzer bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend macht, ist der Anbieter berechtigt, die Inhalte bei Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit, die durch objektive Anhaltspunkte begründet sind, vollständig oder vorübergehend zu sperren. In diesem Fall wird der Anbieter den Systemnutzer auffordern, die Rechtsverletzung einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen. Kommt der Systemnutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Anbieter unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der durch die vorgenannten Maßnahmen entstandene Aufwand des Anbieters kann dem Systemnutzer zu den geltenden Preisen des Anbieters in Rechnung gestellt werden. Sofern der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten hat, wird er dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen und den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

3.16 Im Übrigen ist der Systemnutzer verpflichtet, alle relevanten Mitwirkungen unverzüglich und unentgeltlich zu leisten, insbesondere wenn der Anbieter dies verlangt und die erforderlichen Maßnahmen eine zumutbare Aufwendung nicht übersteigen.

3.17 Im Falle eines schwerwiegenden oder sonstigen Verstoßes des Systemnutzers gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie im Falle wiederholter Verstöße ist der Anbieter nach eigenem Ermessen berechtigt, die Nutzung der Vertragsleistungen durch den Systemnutzer ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dem Anbieter entstehende Kosten aufgrund der vorgenannten Maßnahmen können vom Anbieter dem Systemnutzer zu den jeweils gültigen Preisen des Anbieters in Rechnung gestellt werden. Liegt die Urheberschaft der Zuwiderhandlung beim Systemnutzer, ist er verpflichtet, dem Anbieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4 Vergütung

4.1 Die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware besteht aus einer monatlichen Nutzungsgebühr, die sich nach der Nutzungsintensität (Umfang / Editionen / Gewichtung von Funktionen / Anzahl der Nutzer) bemisst. Bestimmte Editionen beinhalten zusätzlich eine Einrichtungsgebühr für standardisierte Unternehmensanpassungen und Einweisungen. Soweit der Anbieter weitere Leistungen erbringt, die nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung aufgeführt sind, gelten die Preise des Anbieters oder separat vereinbarte Angebote. Die Preislisten sind jederzeit beim Anbieter einsehbar. Weiterhin stimmt der Systemnutzer der Erhebung von Nutzungsdaten des Nutzers zu.

4.2 Der Systemnutzer hat die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software unter den ihm übermittelten Zugangsdaten zu vergüten, auch wenn diese durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Anbieters ist der Nachweis, dass der Systemnutzer für die Nutzung durch den Dritten verantwortlich ist. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Systemnutzer vernünftigerweise vermuten konnte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, und dies dem Anbieter nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Nicht zu vergüten ist die Nutzung durch unbefugte Personen allerdings dann, wenn die Handlung der Nutzung nach der Mitteilung des Systemnutzers an den Anbieter, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, erfolgte.

4.3 Die aktuelle Vergütung ist jährlich im Voraus zum Datum der erstmaligen Registrierung fällig. Sonstige Leistungen sind nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung beim Systemnutzer fällig.

4.4 Alle ausgewiesenen Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt.

4.5 Zur Deckung gestiegener Personal- und sonstiger Kosten ist der Anbieter berechtigt, die Preise und Vergütungen für die vertraglichen Leistungen anzupassen. Eine solche Preisänderung ist jedoch frühestens sechs Monate nach Vertragsabschluss und nur einmal jährlich zulässig. Der Anbieter hat den Systembenutzer spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich darüber zu informieren. Für den Fall, dass der Systembenutzer die Preiserhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag insgesamt mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu kündigen, sofern die Preiserhöhung mehr als 10% des bisherigen Preises beträgt. Im Falle einer Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

4.6 Der Systemnutzer darf gegen rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Systemnutzer darf seine Forderungen aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten.

5 Standard

5.1 Im Falle des Zahlungsverzugs des Systemnutzers in nicht unerheblicher Höhe ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Vertragssoftware zu sperren. Der Systemnutzer bleibt in diesem Fall zur Zahlung der Jahresgebühren verpflichtet.

5.2 Wenn der Systembenutzer

5.2.1 die Vergütung oder einen nicht unerheblichen Teil der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume nicht zahlt; oder

5.2.2 bei einem Zeitraum, der zwei Monate überschreitet, mit Zahlung der Vergütung in Höhe der Vergütung für zwei Monate, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und unverzüglich fällige Vertragsstrafen in Höhe eines Viertels der monatlichen Preise, die bis zum Ablauf der regulären Laufzeit des Vertrages verbleiben, als Einmalzahlung zu fordern.

5.3 Die Höhe des Schadensersatzes wird höher oder niedriger festgesetzt, wenn der Anbieter einen höheren Schaden nachweist oder der Systemnutzer einen geringeren Schaden nachweist.

5.4 Der Anbieter behält sich das Recht vor, weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen.

5.5 Geratet der Anbieter mit der operativen Bereitstellung der Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 7 Haftung. Ein Rücktritt des Systemnutzers vom Vertrag ist erst dann möglich, wenn der Anbieter eine vom Systemnutzer gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens drei Wochen betragen muss, nicht einhält.

6 Leistungsänderungen

6.1 Der Anbieter kann die Leistung jederzeit für den Systemnutzer zumutbar ändern. Insbesondere ist die Änderung zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund, wie z.B. Störungen der Leistungserbringung durch Subunternehmer, erforderlich wird und die Leistungseigenschaften, wie in Anhang 1 Leistungsbeschreibung beschrieben, im Wesentlichen weiterhin erfüllt werden. Der Anbieter wird den Systemnutzer spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich oder per E-Mail informieren.

6.2 Ungeachtet des Vorstehenden ist der Anbieter jederzeit berechtigt, sein Leistungsangebot oder Teile davon zu ändern oder zu ergänzen. Der Anbieter wird den Systemnutzer mindestens sechs Wochen vor seinem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail über die Änderung oder Ergänzung informieren. Der Systemnutzer kann den Änderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der Systemnutzer nicht, werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Systemnutzer in der Änderungsmitteilung über die Folgen seines Verhaltens aufklären. Widerspricht der Systemnutzer fristgerecht der Änderung, kann der Anbieter den Vertrag zum nächstmöglichen ordentlichen Termin kündigen.

7 Haftung

Der Anbieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend wie folgt:

7.1 Der Anbieter haftet für Mängel der vertragsgemäßen Leistungen nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 7, insofar als Leistungsstörungen nicht auf Verfügbarkeitsbeschränkungen beruhen.

7.2 Sind die vom Anbieter im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen mangelhaft, so wird der Anbieter nach Wahl des Anbieters im angemessenen Zeitraum nach Zugang einer Mängelrüge die Dienstleistungen entweder nachbessern oder erneut erbringen. Bei Nutzung von Software Dritter, die vom Anbieter für die Nutzung durch den Systemnutzer lizenziert wurde, besteht die Gewährleistung für Mängel in der Beschaffung und Installation allgemein verfügbarer Upgrades, Updates oder Service Packs.

7.3 Scheitert die mangelhafte Leistung aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Systemnutzer gesetzten angemessenen Frist, so ist der Systemnutzer berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen. Die Herabsetzung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Teil der Leistung entfallende Jahresvergütung begrenzt.

7.4 Erreicht die Reduzierung nach Ziffer 7.3 die dort vorgesehene Höchstgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals, so kann der Systemnutzer den Vertrag fristlos kündigen.

7.5 Der Systembenutzer hat den Anbieter unverzüglich schriftlich über aufgetretene Mängel zu informieren.

7.6 Der Systembenutzer unterstützt den Anbieter kostenlos bei der Beseitigung der Mängel und stellt dem Anbieter insbesondere alle notwendigen Dokumente, Daten usw. zur Verfügung, die der Anbieter zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

7.7 Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbeseitigung hat der Anbieter darauf zu achten, dass eine Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Server des Anbieters und dem Systemnutzer nicht eintritt, soweit dies technisch möglich ist. Der verschuldenslose Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. BGB ist ausgeschlossen. Die sonstigen Pflichten des Anbieters nach §§ 1 bis 2 dieser Vereinbarung richten sich nach den Gewährleistungsvorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).

7.8 Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich liegen.

7.9 Der Anbieter haftet nicht für Folgeschäden an den Systemen des Systemnutzers, die von der vertragsgegenständlichen Software abhängig sind.

7.10 Der Anbieter haftet nicht für die Funktionalität und Qualität der Inhalte, die der Systemnutzer oder dessen Nutzer mittels der Anwendung selbst erstellt. Der Systemnutzer hat sich vor der Online-Bereitstellung von Inhalten von deren Funktionalität und Qualität durch ausreichend Tests zu überzeugen. Der Anbieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen haften nicht für Mängel jedweder Art der mittels der Anwendung erstellten Inhalte (z.B. PDF-Exporte), es sei denn, die Mängel beruhen auf einem Fehler der Anwendung selbst. Der Systemnutzer hält den Anbieter und dessen Erfüllungsgehilfen von der Haftung für mangelhafte Inhalte im Verhältnis zu Dritten, insbesondere seinen Kunden, frei.

7.11 Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Layouts, Illustrationen), die vom Systemnutzer bereitgestellt werden, oder für Inhalte, die sich aus der Nutzung durch Dritte, insbesondere durch Benutzer des Systemnutzers, ergeben.

7.12 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personen- und Sachschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei diese Haftungsbeschränkung auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters gilt.

7.13 Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet [der Anbieter] nur, wenn dieser bei deren Auswahl Sorgfalt verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung auf das Fünffache der monatlichen Gebühr sowie auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise im Rahmen eines Software-as-a-Service-Vertrages eintreten können.

7.14 Die Haftung für Datenverlust ist auf die typischen Wiederherstellungskosten begrenzt, die angefallen wären, wenn Sicherungskopien regelmäßig und gemäß dem Risiko erstellt worden wären.

7.15 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Personenschäden, die der Anbieter zu vertreten hat. Bei Sachschäden, die der Anbieter zu vertreten hat, ersetzt der Anbieter die Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten der Sachen bis zur Höhe des Auftragswertes. Bei Beschädigung von Datenspeichermedien ist die Ersatzpflicht auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten beschränkt.

7.16 Die Haftungsbeschränkung nach 7.14 gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.17 Weitergehende Ansprüche und Rechte des Systemnutzers auf Mängelansprüche als die in dieser Ziffer 7 ausdrücklich genannten, bestehen nicht, es sei denn, der Anbieter haftet aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften im größeren Umfang.

8. Schutzrechte Dritter

8.1 Soweit der Systemnutzer wegen der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen des Anbieters wegen einer Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich in Anspruch genommen wird, stellt der Anbieter den Systemnutzer unter den folgenden Voraussetzungen von diesen Ansprüchen frei:

8.1.1 Der Systembenutzer hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald ihm die gegen ihn erhobenen Ansprüche bekannt werden, und

8.1.2 Der Systembenutzer räumt dem Anbieter die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Insbesondere darf der Systembenutzer keine gerichtliche oder außergerichtliche Anerkennung von Ansprüchen des Dritten vornehmen, und 8.1.3 der Systembenutzer unterstützt den Anbieter nach besten Kräften bei der Abwehr oder dem Vergleich der Ansprüche.

8.2 Zusätzlich zur Freistellungsverpflichtung gemäß der vorstehenden Klausel 8.1 haftet der Anbieter gegenüber dem Systemnutzer für Schäden, die durch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen, nur, wenn der Anbieter die Verletzung verschuldet hat.

8.3 Die Rechte des Systemnutzers gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass der Systemnutzer

8.3.1 eine Änderung der vertraglichen Leistungen vorgenommen hat, die nicht schriftlich im Geltungsbereich dieser Vereinbarung oder auf andere Weise vom Anbieter genehmigt wurde, oder

8.3.2 die Vertragsdienstleistungen anders als zum Zwecke dieser Vereinbarung nutzt, oder

8.3.3 kombiniert diese mit Hardware oder Software, die die in der Beschreibung „Systemanforderungen“ spezifizierten Anforderungen nicht erfüllt.

8.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Teile der Vertragssoftware digitale Inhalte generieren. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Freiheit von Rechtsverletzungen und insbesondere Urheberrechtsverletzungen durch die Erstellung oder Nutzung dieser Inhalte. Es dürfen keine Inhalte generiert werden, die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Leistungsschutzrechte oder Kennzeichenrechte verletzen. Mit der Anwendung dürfen keine Inhalte illegalen oder unmoralischen Inhalts generiert werden. Dazu gehören insbesondere Inhalte, die Hass im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB aufstacheln, strafbare Handlungen aufrufen oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder pornografisch im Sinne des § 184 StGB sind und geeignet sind, die Moral von Kindern oder Jugendlichen ernsthaft zu gefährden oder ihr Wohl zu beeinträchtigen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Erzeugung von Inhalten durch die Anwendung hinsichtlich möglicher Urheberrechtsverletzungen oder sonstiger Rechtsverstöße zu überwachen. Der Systemnutzer stellt den Anbieter und dessen Erfüllungsgehilfen ausdrücklich von allen möglichen Ansprüchen, insbesondere Urheberrechtsansprüchen Dritter, frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Vertragssoftware beruhen oder aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung entstehen. Erkennt der Systemnutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet, unverzüglich einzugreifen, um den Verstoß zu verhindern.

9 Datenschutz, Vertraulichkeit und Datensicherheit

Beide Vertragsparteien werden die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die in Deutschland gültigen, beachten und ihre im Rahmen des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter zur Datenverschwiegenheit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein hierzu verpflichtet sind.

9.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich ferner zur Einhaltung der für die Auftragsverarbeitung sowie für das Rechenzentrum geltenden Bestimmungen und treffen die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Art. 32 DSGVO.

9.3 Wenn der Systembenutzer personenbezogene Daten selbst oder über den Anbieter erhebt, verarbeitet oder nutzt, sichert er zu, dass er dazu nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Datenschutzrechts, berechtigt ist, und stellt den Anbieter im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen Dritter frei.

9.4 Es wird klargestellt, dass der Systemnutzer sowohl im vertraglichen Verhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 28 DSGVO) „Herr der Daten“ bleibt. Der Systemnutzer ist allein verfügungs- und eigentumsberechtigt hinsichtlich aller systemspezifischen Daten (eingespielte, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten). Der Provider führt keine Kontrolle der für den Systemnutzer gespeicherten Daten und Inhalte hinsichtlich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung durch; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Systemnutzer. Der Provider ist nur berechtigt, systemspezifische Daten des Systemnutzers ausschließlich nach Weisung des Systemnutzers (z.B. zur Erfüllung von Löschan- und Sperrpflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es dem Provider untersagt, systemspezifische Daten des Systemnutzers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Systemnutzers in irgendeiner Weise Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn eine Änderung oder Ergänzung an den systemspezifischen Daten erfolgt. Demgegenüber ist der Provider berechtigt, die Daten des Systemnutzers im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Laufzeit dieses Vertrages zu verarbeiten und zu nutzen.

9.5 Der Systemnutzer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware und sonstigen Systemkomponenten. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Systemnutzers nach schriftlicher Ankündigung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang zu Art. 32 DSGVO sowie der sonstigen rechtmäßigen und vertragsgemäßen Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware gemäß dieser Vereinbarung.

9.6 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und die ihnen als vertraulich gekennzeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragsparteien werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet vom Ende des Vertrages an, bestehen.

9.7 Der Anbieter kann Unterauftragnehmer einsetzen, muss aber den Unterauftragnehmern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.

9.8 Der Anbieter gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der vom Systemnutzer eingegebenen Daten und beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Insbesondere das Teledienstdatenschutzgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz. Für die kostenfreie Nutzung der Vertragssoftware dürfen die hochgeladenen Daten zu Trainingszwecken der KI verwendet werden.

9.9 Der Anbieter informiert den Systemnutzer hiermit, dass personenbezogene Daten (Nutzerdaten) erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Durchführung des Software-as-a-Service-(SaaS)-Vertrages und der Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Der Systemnutzer stimmt zu, dass seine (Nutzer-)Daten vom Anbieter gespeichert, an Dritte übermittelt, gelöscht und gesperrt werden dürfen, soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Systemnutzers und des Zwecks dieses Vertrages erforderlich ist. In diesem Zusammenhang werden die zur Verarbeitung an smartTools übermittelten Daten unter anderem zu Schulungszwecken der KI-Modelle verwendet. Der Systemnutzer hat keinen Anspruch auf Abruf dieser Daten.

9.10 An smartTools zur Verarbeitung übermittelte Daten werden nach erfolgreicher Verarbeitung oder spätestens nach einer Woche gelöscht. Entsprechend besteht auf Seiten des Systemnutzers kein Anspruch auf Abruf der Daten.

10 Vertragsende, Kündigung

10.1 Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum des Beginns der Tätigkeiten des Anbieters im Hinblick auf die Installation der Anwendung, spätestens jedoch mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Anbieters. Die Fertigstellung gilt als erfolgt, wenn die Anwendung funktionsfähig und für den Systemnutzer zur betrieblichen Nutzung verfügbar ist, unabhängig davon, wann der Systemnutzer die Anwendung administrativ einrichtet, unabhängig von kleineren Designänderungen und unabhängig vom Datum des Beginns der internen Nutzung im Unternehmen. An diesem Datum erfolgt die betriebliche Bereitstellung der vereinbarten Software als Dienstleistung (SaaS). Sofern der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, beginnend ab dem Datum des Endes der vorangegangenen Vertragslaufzeit.

10.2 Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

10.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:

10.3.1 eine Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung durch die andere Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, oder

10.3.2 eine der Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt nicht vernünftigerweise am Vertrag festgehalten werden kann, oder

Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen Vertragspartei sind eröffnet oder drohen eröffnet zu werden.

10.4 Alle Kündigungen im Rahmen dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

10.5 Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Anbieter insbesondere

10.5.1 die Daten des Systemnutzers, die im Rahmen des Vertrags gespeichert sind, auf Kosten des Anbieters sowie alle im Rahmen des Vertrags erstellten Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Vertragsende an den Systemnutzer oder einen vom Systemnutzer benannten Dritten mittels Fernübertragung und auf Datenträgern in einer vom Anbieter gewählten Form zurückzugeben und

10.5.2 Löschen Sie die Daten des Systembenutzers unverzüglich nach Bestätigung der erfolgreichen Übertragung und vernichten Sie alle angefertigten Kopien.

Höhere Gewalt

11.1 Der Anbieter ist von der Leistungspflicht aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsschluss zurückzuführen ist.

11.2 Umstände höherer Gewalt umfassen beispielsweise Kriege, Streiks, Aufstände, Enteignungen, Stürme, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen sowie weitere Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen (insbesondere Wassereinbruch, Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung datentragender Leitungen).

11.3 Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten eines Force-Majeure-Ereignisses zu benachrichtigen und die andere Partei in der gleichen Weise zu benachrichtigen, sobald das Force-Majeure-Ereignis nicht mehr besteht.

Schlussbestimmungen

12.1 Alle Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen sowie besondere Zusicherungen, Gewährleistungen und Abmachungen beinhalten, sind schriftlich niederzulegen. Garantien gelten nur dann als Gewährleistungen im rechtlichen Sinne, wenn sie ausdrücklich als Gewährleistungen bezeichnet werden. Werden Erklärungen, Ergänzungen, Konkretisierungen, Zusicherungen und/oder Garantien von Vertretern oder Hilfspersonen des Anbieters abgegeben, so sind diese nur bindend, wenn der Anbieter seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Vertrag mit Zustimmung des Systemnutzers zu ändern.

12.3 Die Parteien dürfen die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen.

12.4 Die Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Systemnutzers finden keine Anwendung.

12.5 Die Vertragsparteien vereinbaren im Hinblick auf alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsbeziehungen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung findet.

12.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Systemnutzers Klage zu erheben.

12.7 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Angemessenen und nach Treu und Glauben die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich einem möglichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung entspricht, sofern dies keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bewirkt.

Haftungsausschluss

13. Die Software als SaaS-Lösung darf nur von Systemnutzern verwendet werden, bei denen es sich um Unternehmen (B2B) handelt. Systemnutzer, bei denen es sich um private Personen oder natürliche Personen (B2C) handelt, dürfen die Software als SaaS-Lösung nutzen, verzichten jedoch auf alle Rechte, die ihnen als Verbraucher gesetzlich zustehen. Die Software als SaaS-Lösung wird auf eigenes Risiko des Nutzers verwendet und der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch deren Nutzung entstehen.

Status: 12-JAN-2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

SaaS-Bedingungen
der Laigo GmbH

Wichtig:
Die Originalfassung in deutscher Sprache gilt als Rechtsgrundlage.

Präambel

Der Anbieter (Laigo GmbH, Eckenerstr. 65, 88046 Friedrichshafen) stellt Firmenkunden (nachfolgend „Systemnutzer“ genannt) eine Softwarelösung zur Nutzung bereit. Diese urheberrechtlich zugunsten des Anbieters und/oder seiner Systempartner geschützte Software ist eine web-/API-basierte Software. Der Systemnutzer hat die Softwarelösung geprüft und für seine Aufgabenstellungen und Geschäftsprozesse als vollumfänglich geeignet befunden. Der Anbieter stellt diese Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung (Software as a Service) bereit. Der Systemnutzer und dessen Anwender (nachfolgend „Nutzer“ genannt) möchte die Software als SaaS-Lösung nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Software-as-a-Service (SaaS)-Vertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt):

1. Vertragsgegenstand / Leistungspflichten des Providers
1.1 Vertragsgegenstand ist das Programmpaket „smartTOOLS“. Die einzelnen im Programmpaket „smartTOOLS“ enthaltenen Programmmodule sind auf der Webseite des Anbieters laigo.ai spezifiziert. Die Software „smartTOOLS“ sowie die Programmmodule werden nachfolgend als „Vertragssoftware“ bezeichnet.

1.2 Die hier zur Nutzung bereitgestellte Vertragssoftware basiert auf einer KI-Technologie namens Deep Learning, die im Gegensatz zu einer rein expliziten algorithmischen Verarbeitung keine 100%-Erkennungsrate garantieren kann. Die hierfür verwendeten statistischen Modelle können durch die Bereitstellung von Daten des Systemnutzers präziser werden, sodass mit einer qualitativen Verbesserung der Erkennungs- und Erfassungsrate zu rechnen ist. Der Anbieter weist daher darauf hin, dass keine umfassende Garantie für die Erkennung und Erfassung der Daten gegeben werden kann und der Leistungsumfang somit mit einem Fehler behaftet ist.

1.3 Der Provider stellt dem Systemnutzer die unter laigo.ai und in der Benutzerdokumentation abschließend beschriebene Vertragssoftware selbst oder durch einen vom Provider beauftragten Dritten zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Der Systemnutzer erhält somit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Vertragssoftware, welche auf einem zentralen Server gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Der Systemnutzer darf die Anwendung für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Der Systemnutzer erhält die Berechtigung, diese Berechtigung im Rahmen des im Leistungsumfangs zulässigen an Endanwender (nachfolgend „User“ genannt) weiterzureichen.

1.4 Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen des Providers ist der Routerausgang des vom Provider genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Systemnutzers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Systemnutzers oder dessen Accounts erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

1.5 Die Vertragssoftware steht an sieben Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung („Betriebszeit“). Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt. Während der übrigen Zeiten („Wartungszeiten“) kann die Anwendung dennoch, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen, verfügbar sein; es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls während der Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird der Provider den Systemnutzer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.

1.6 Der Provider übermittelt dem Systemnutzer die für die Nutzung des Systemnutzer-Administrationsbereichs der Anwendung („Systemnutzer-Backend“) erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifizierung. Dem Systemnutzer ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern es sich nicht um einen dem Provider benannten zusätzlichen Account handelt, der bei der Entgeltberechnung berücksichtigt wurde. Neue zusätzliche Nutzer des Systemnutzer-Backends wird der Systemnutzer dem Provider vor Tätigkeitsbeginn melden. Falls vereinbart, wird der Provider eine entsprechende Anpassung der Entgeltberechnung vornehmen.

1.7 Der Provider stellt auf der für den Systemnutzer zugänglichen Softwarelösung oder unter laigo.ai eine Benutzerdokumentation in Form von Hilfehinweisen ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung. Der Provider behält sich das Recht vor, die gesamte Benutzerdokumentation oder Teile davon allein in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. 

1.8 Der Provider stellt dem Systemnutzer, ausschließlich falls dies für eine Funktion notwendig ist, den unter laigo.ai abschließend beschriebenen Speicherplatz zur Verfügung und übernimmt nur in diesem Fall die Sicherung der übertragenen Daten. Der Provider wird Virenscanner und Firewalls einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Systemnutzers und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Systemnutzer jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist der Provider berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Systemnutzers oder Daten dessen Accounts zu löschen. Der Provider wird den Systemnutzer hiervon unterrichten.

1.9 Soweit der Systemnutzer Daten – gleich in welcher Form – an den Provider übermittelt, stellt der Systemnutzer von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. Der Provider wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Der Provider stellt die Datensicherung der Datenbestände (Filesystem und Datenbanken) in einem Standardverfahren sicher. Sollten vom Systemnutzer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gewünscht werden, sind diese gegen gesonderte Gebühren möglich. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der Systemnutzer die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server des Providers übertragen. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Systemnutzer verantwortlich.

1.10 Der Provider übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Zeit. Mängel sind wesentliche Abweichungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation. Die genauen Pflegeleistungen werden unter laigo.ai spezifiziert oder in der entsprechenden Leistungsvereinbarung festgehalten. Zusätzliche Pflegeleistungen können gegen gesonderte Vergütung durch den Provider erbracht werden. Die Pflege der Vertragssoftware entfällt bei der kostenfreien Nutzung.

Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet der Provider keine weiteren Leistungen. Insbesondere ist der Provider nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und / oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet, sofern diese nicht unter laigo.ai ausdrücklich spezifiziert sind.

1.12. Es besteht die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung der Vertragssoftware unter der Bedingung, dass ein aktives Abonnement des Newsletters von laigo.ai des Systemnutzers vorliegt. Der Provider behält sich Änderungen der Voraussetzungen zur kostenfreien Nutzung der Vertragssoftware vor. Zudem ist der Provider bei der kostenfreien Nutzung nicht an die zuvor genannten Leistungspflichten gebunden.

Nutzungsrechte

2.1 Der Provider räumt dem Systemnutzer für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum des Providers zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Systemnutzer erfolgt nicht. Soweit der Provider während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Provider ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Systemnutzer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.

2.2 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Systemnutzer die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Systemnutzer jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Systemnutzer vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte des Providers bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.

Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Systemnutzer dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen.

2.4 Der Nutzer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Verarbeitung von Dokumenten im Rahmen dieses Vertrages einer definierten Höchstgrenze von 20.000 A4-Seiten pro Kalendermonat unterliegt. Diese Begrenzung ist zwingend erforderlich, um einen reibungslosen und effizienten Betrieb der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten und dient als Schutz vor einem möglichen Missbrauch oder einer Überbeanspruchung der Ressourcen.

2.5 Der Kunde erkennt ausdrücklich an und übernimmt die volle Verantwortung für alle Aktivitäten, die über das von ihm angegebene Konto ausgeführt werden. Jede Verletzung oder Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann zur sofortigen Sperrung des genannten Kontos führen, wobei die weiteren Folgen den in der geltenden Dienstleistungsvereinbarung oder den Nutzungsbedingungen dargelegten Bedingungen unterliegen.

2.6 Wenn die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt wird, ist der Anbieter berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Systemnutzer hiervon unverzüglich informieren und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Systemnutzer ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Systemnutzers bleiben unberührt.

2.7 Wenn der Systemnutzer Rückmeldungen, Kommentare, Vorschläge, Ideen, Anfragen oder Empfehlungen für Änderungen oder Verbesserungen an der Vertragssoftware einreicht, tritt der Systemnutzer alle Rechte, Titel und Interessen an solchen Rückmeldungen an Laigo ab und erklärt sich damit einverstanden, diese für jeden Zweck zu verwenden. Alle Rechte, die dem Systemnutzer hiernach nicht ausdrücklich gewährt werden, sind Laigo und ihren Lizenzgebern vorbehalten.

2.8 Der Anbieter behält sich das Recht vor, rechtliche Schritte gegen Kunden einzuleiten, die gegen die Fair-Use-Klausel in dieser Vereinbarung verstoßen. Solche Maßnahmen können unter anderem Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen oder Unterlassungsklagen umfassen, um Verstöße oder Missbrauch der hier genannten Bedingungen zu unterbinden.

3. Pflichten des Systemnutzers

3.1 Der Systemnutzer wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen.

3.2 Der Systemnutzer stellt einen verantwortlichen und namentlich benannten Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser erteilt insbesondere die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte und gilt als berechtigt, Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen. Der Systemnutzer kann einen anderen oder weitere Ansprechpartner benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Provider unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Der Systemnutzer wird darüber hinaus in alleiniger Verantwortung dafür sorgen, dass er und seine User über einen Internetanschluss und eine geeignete Soft- und Hardwareausstattung bzw. -konfiguration gemäß den Bestimmungen in der Beschreibung „Systemvoraussetzungen“ unter laigo.ai verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Systemnutzers.

3.4 Der Systemnutzer wird die ihm bzw. seinen Usern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifizierungssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der Systemnutzer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Systemnutzer wegen Schadensminderungszwecken verpflichtet, den Provider umgehend hiervon zu informieren.

3.5 Der Systemnutzer wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Systemnutzer sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen beachten.

3.6 Der Systemnutzer wird die vereinbarte Vergütung stets fristgerecht zahlen.

3.7 Der Systemnutzer wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Systemnutzer wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Provider betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt einzudringen.

3.8 Die Anwendung ist für den Onlinebetrieb programmiert und wird individuell für den Systemnutzer eingerichtet. Deshalb muss die Anwendung vor der Nutzung mit aktuellen Browsern und Plug-Ins getestet und auf eventuelle Fehlfunktionen überprüft werden. Der Systemnutzer verpflichtet sich notwendige Tests durchzuführen und auftretende Fehlfunktionen dem Provider umgehend zu melden.

3.9 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Systemnutzer die vom Provider erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Systemnutzer Checklisten des Providers verwenden.

3.10 Der Systemnutzer muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren und hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

3.11 Der Systemnutzer wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Provider unverzüglich schriftlich melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und den Provider bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Systemnutzers durch den Provider heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers aufgetreten ist, kann der Provider dem Systemnutzer die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Systemnutzer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers aufgetreten ist.

3.12 Bei der Nutzung der Vertragssoftware sowie der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Systemnutzer alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Systemnutzer ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Systemnutzer ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Der Provider überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit noch auf deren technische Verarbeitbarkeit hin.

3.13 Der Systemnutzer wird die an den Provider übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und Gefahr entsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.

3.14 Der Systemnutzer wird vor der Übermittlung von Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und Virenschutzprogramme auf dem neuesten Stand der Technik einsetzen. Außerdem wird der Systemnutzer bis zum Vertragsende seine im System vorhandenen Datenbestände regelmäßig durch Downloads sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Systemnutzer nach Vertragsende keinen Zugriff mehr auf diese Datenbestände hat.

3.15 Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Systemnutzern bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist der Provider berechtigt, die Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte besteht. Der Provider wird den Systemnutzer in diesem Fall auffordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Kommt der Systemnutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Provider unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die dem Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, wird er dem Provider den daraus entstehenden Schaden ersetzen und den Provider insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

Im Übrigen ist der Systemnutzer verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn der Provider ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

3.17 Bei einem schwerwiegenden oder anderen Verstoß des Systemnutzers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie bei wiederholten Verstößen ist der Provider berechtigt, nach seiner Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Systemnutzer ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die dem Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, ist er dem Provider gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware setzt sich aus einem monatlichen Nutzungsbetrag zusammen, der von der Nutzungsintensität abhängt (Volumen / Editionen / Gewichtung von Funktionen / Anzahl der Benutzer). Einige Editionen beinhalten zusätzlich eine Einrichtungsgebühr für standardisierte Firmenanpassungen und Schulungen. Sofern der Anbieter weitere, in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen erbringt, gelten hierfür die jeweils beim Anbieter gültigen Preise oder gesondert vereinbarte Angebote. Die Preislisten können jederzeit beim Anbieter eingesehen werden. Des Weiteren stimmt der Systemnutzer der Erfassung der Nutzungsdaten der Benutzer zu.

4.2 Der Systemnutzer hat die Nutzung der Vertragssoftware unter den ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann zu vergüten, wenn sie durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraussetzung für den Anspruch des Providers auf die Vergütung ist der Nachweis, dass der Systemnutzer die Nutzung durch den Dritten zu vertreten hat. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Systemnutzer einen begründeten Verdacht hatte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, und er den Provider nicht unverzüglich informiert hat. Den Systemnutzer trifft jedoch keine Pflicht zur Vergütung der Nutzung durch Unbefugte, wenn die Nutzungshandlung erfolgt ist, nachdem der Systemnutzer den Provider über das Bekannt werden der Zugangsdaten an Dritte informiert hat.

4.3 Die laufenden Vergütungen sind jährlich im Voraus jeweils zum Datum der Erstregistrierung fällig. Andere Leistungen sind nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung beim Systemnutzer fällig.

4.4 Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich zu der Vergütung in Rechnung gestellt.

4.5 Zum Ausgleich gestiegener Personal- und sonstiger Kosten ist der Anbieter berechtigt, die Preise und Vergütungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen anzupassen. Eine solche Preisänderung ist jedoch frühestens sechs Monate nach Vertragsabschluss und nur einmal jährlich zulässig. Der Anbieter wird dem Systemnutzer die Änderung spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Systemnutzer die Preiserhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag insgesamt mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals zu kündigen, sofern die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises beträgt. Im Falle der Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

Der Systemnutzer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Systemnutzer kann seine Forderung aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Providers an Dritte abtreten.

5. Verzug

5.1 Bei einem nicht unerheblichen Zahlungsverzug des Systemnutzers ist der Provider berechtigt, den Zugang zur Vertragssoftware zu sperren. Der Systemnutzer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die jährlichen Vergütungen zu zahlen.

5.2 Kommt der Systemnutzer

5.2.1 für zwei aufeinander folgende Perioden mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung; oder

5.2.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist der Provider berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen.

5.3 Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn der Provider einen höheren oder der Systemnutzer einen geringeren Schaden nachweist.

5.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt dem Provider vorbehalten.

5.5 Gerät der Provider mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach dem Punkt 7 Haftung. Der Systemnutzer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Provider eine vom Systemnutzer gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens drei Wochen betragen muss, nicht einhält.

6. Leistungsänderungen

6.1 Der Anbieter kann die Leistung jederzeit in einer für den Systemnutzer zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung durch Subunternehmer, und die Leistungsmerkmale, wie im Anhang 1 Leistungsbeschreibung, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. Der Anbieter wird den Systemnutzer über die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail hinweisen.

6.2 Unbeschadet dessen ist der Provider jederzeit berechtigt, sein Leistungsangebot oder Teile davon zu ändern oder zu ergänzen. Der Provider wird dem Systemnutzer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail ankündigen. Der Systemnutzer kann den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der Systemnutzer nicht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil. Der Provider wird die Systemnutzer in der Änderungsmitteilung auf die Folgen ihres Verhaltens hinweisen. Widerspricht der Systemnutzer der Änderung fristgerecht, kann der Provider den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.

7. Haftung

Der Anbieter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend wie folgt:

7.1 Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Provider nach Maßgabe dieser Ziffer 7, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.

7.2 Sind die vom Provider nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Provider innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die der Provider zur Nutzung durch den Systemnutzer lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.

7.3 Schlägt die mangelhafte Leistungserbringung aus Gründen, die der Provider zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Systemnutzer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Systemnutzer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallende jährliche Vergütung beschränkt.

7.4 Erreicht die Minderung nach vorstehender Ziffer 7.3 in zwei aufeinander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.3 aufgeführten Höchstbetrag, kann der Systemnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

7.5 Der Systemnutzer wird den Provider unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich unterrichten.

7.6 Der Systemnutzer wird den Provider bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Provider zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

7.7 Der Provider ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat der Provider darauf zu achten, dass keine Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Server des Anbieters und dem Systemnutzer eintritt, soweit dies technisch möglich ist. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Auf die übrigen Verpflichtungen des Providers gemäß den §§ 1 bis 2 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB Anwendung.

7.8 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.

7.9 Der Anbieter haftet nicht für Folgeschäden an den Systemen des Systemnutzers, die in Abhängigkeit von der Vertragssoftware stehen.

7.10 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit und Qualität der Inhalte, die der Systemnutzer oder dessen User durch die Anwendung selbst herstellt. Bevor der Systemnutzer Inhalte online zur Verfügung stellt, hat er sich durch ausreichende Tests von der Funktionsfähigkeit und Qualität der Inhalte zu überzeugen. Eine Haftung des Providers oder seiner Erfüllungsgehilfen für Mängel aller Art der unter Verwendung der Anwendung erzeugten Inhalte (z. B. PDF-Exporte) findet nicht statt, soweit die Mängel nicht auf einem Fehler der Anwendung selbst beruhen. Der Systemnutzer stellt den Provider und seine Erfüllungsgehilfen von der Haftung für mangelhafte Inhalte im Verhältnis zu Dritten, insbesondere seinen Kunden frei.

Der Provider ist für Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Layouts, Illustrationen) die der Systemnutzer bereitstellt oder für Inhalte, die sich aus der Nutzung durch Dritte, insbesondere User des Systemnutzers ergeben, nicht verantwortlich.

7.12 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Providers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. wobei diese Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Providers gilt.

7.13 Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das Fünffache des monatlichen Entgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Software as a Service typischerweise gerechnet werden muss.

7.14 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Anfertigung von Sicherungskopien entstanden wäre.

7.15 Der Provider haftet für einen vom Provider zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt. Bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden ersetzt der Provider den Aufwand für die Wiederherstellung oder Neubeschaffung der Sachen bis zu einem Betrag von maximal dem Auftragswert. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

7.16 Die Haftungsbegrenzung nach 7.14 gilt nicht für Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schadensersatz jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.17 Further claims and rights of the system user due to defects in the contractual services, which go beyond or are not explicitly mentioned in this clause 7, shall not exist, insofar as the provider is not liable to a greater extent due to mandatory legal provisions.

8. Schutzrechte Dritter

Soweit der Systemnutzer wegen der vertragsgemäßen Nutzung der vom Provider erbrachten Leistungen wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich verurteilt wird, stellt der Provider den Systemnutzer von diesen Ansprüchen unter folgenden Voraussetzungen frei:

8.1.1 Der Systemnutzer benachrichtigt den Provider unverzüglich schriftlich, sobald er von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, und

8.1.2 Der Systemnutzer räumt dem Provider die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Insbesondere wird der Systemnutzer kein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis über Ansprüche des Dritten abgeben, und 8.1.3 der Systemnutzer unterstützt den Provider bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise.

8.2 Über die Freistellungsverpflichtung nach vorstehender Ziffer 8.1 hinaus ist der Provider dem Systemnutzer nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn den Provider an der Verletzung ein Verschulden trifft.

8.3 Die Rechte des Systemnutzers gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus resultiert, dass der Systemnutzer

8.3.1 eine Änderung an den vertraglichen Leistungen vorgenommen hat, die vom Provider nicht im Rahmen dieses Vertrages oder in sonstiger Weise schriftlich genehmigt wurde, oder

8.3.2 die vertraglichen Leistungen auf andere Weise als zum Zwecke dieses Vertrages benutzt, oder

8.3.3 sie mit Hard- oder Software kombiniert wird, die nicht den in der Beschreibung „Systemanforderungen“ genannten Erfordernissen entspricht.

8.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Teile der Vertragssoftware digitale Inhalte generieren. Für die Freiheit von Rechts- und insbesondere Urheberrechtsverletzungen durch Herstellung oder Verwendung dieser Inhalte übernimmt der Anbieter keine Haftung. Es dürfen keine Inhalte generiert werden, die die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- oder Kennzeichenrechte verletzen. Mit der Anwendung dürfen keine Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten generiert werden. Dazu zählen insbesondere Inhalte, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, sowie geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Generierung von Inhalten durch die Anwendung im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen zu überwachen. Der Systemnutzer stellt den Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen ausdrücklich von sämtlichen möglichen Ansprüchen, insbesondere urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter, frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Vertragssoftware beruhen oder die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind. Erkennt der Systemnutzer oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten, um die Rechtsverletzung zu verhindern.

9. Datenschutz, Vertraulichkeit und Datensicherheit

9.1 Beide Vertragsparteien werden die jeweils geltenden, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten, sofern diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

9.2 Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die Bestimmungen, die für die Auftragsdatenverarbeitung und für das Rechenzentrum anwendbar sind, beachten und werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen.

9.3 Wenn der Systemnutzer selbst oder über den Provider personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, so gewährleistet er, dass er dazu nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Datenschutzrecht, berechtigt ist und stellt den Provider im Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen Dritter frei.

9.4 Es wird klargestellt, dass der Systemnutzer sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ bleibt (Art. 28 DSGVO). Der Systemnutzer ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen systemnutzerspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. Der Provider nimmt keinerlei Kontrolle der für den Systemnutzer gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Systemnutzer. Der Provider ist nur berechtigt, die systemnutzerspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Systemnutzers (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es dem Provider verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Systemnutzers die systemnutzerspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der systemnutzerspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist der Provider im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Systemnutzers berechtigt.

9.5 Der Systemnutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Systemnutzers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu Art. 32 DSGVO sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Umgangs vom Provider mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware nach diesem Vertrag.

9.6 Die Vertragsparteien werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragsparteien werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Kündigung dieses Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

9.7 Der Anbieter kann Unteraufträge vergeben, muss aber sicherstellen, dass die Unterauftragnehmer eine entsprechende Verpflichtung eingehen.

9.8 Der Anbieter gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der vom Systemnutzer eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere das Teledienstedatenschutzgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz. Für die kostenfreie Nutzung der Vertragssoftware können die hochgeladenen Daten für Trainingszwecke der KI verwendet werden.

9.9 Der Anbieter unterrichtet hiermit den Systemnutzer, personenbezogene (Nutzer-) Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Durchführung des Software-as-a-Service (SaaS) Vertrages und der Geschäftsabwicklung notwendig ist. Der Systemnutzer ist damit einverstanden, dass seine (Nutzer-) Daten vom Anbieter gespeichert, an Dritte übermittelt, gelöscht und gesperrt werden, soweit dies unter Abwägung der berechtigten Belange des Systemnutzers und des Zwecks dieses Vertrages notwendig ist. Dabei werden die Daten, welche an smartTools für die Verarbeitung an die KI-Modelle gesendet werden, unter anderem für Trainingszwecke der KI verwendet. Ein Anrecht des Systemnutzers auf Abruf dieser Daten besteht nicht.

9.10 Daten, die zur Verarbeitung an smartTools gesendet werden, werden nach erfolgreicher Bearbeitung oder spätestens nach Ablauf einer Woche gelöscht. Daher besteht kein Anspruch auf Abruf der Daten durch den Systemnutzer.

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

10.1 Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt 12 Monate und beginnt am Tag der Aufnahme der Tätigkeit des Providers bezüglich der Einrichtung der Anwendung, spätestens jedoch mit der Auftragsbestätigung des Providers. Die Fertigstellung gilt als erfolgt, wenn die Anwendung funktionsfähig ist und dem Systemnutzer zur betriebsfähigen Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig davon, wann der Systemnutzer die Anwendung administrativ einrichtet, unabhängig von kleineren gestalterischen Änderungen und unabhängig vom Datum des Beginns der unternehmensinternen Nutzung. Zu diesem Datum erfolgt die betriebsfähige Bereitstellung der vereinbarten Software-as-a-Service (SaaS)-Leistungen. Sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, beginnend mit dem Datum des Endes der vorherigen Vertragslaufzeit.

10.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wobei dies erstmals nach einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten wirksam wird.

10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn:

wenn ein Vertragspartner wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt und den Verstoß auch nach schriftlicher Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, oder

10.3.2 die Einhaltung des Vertrages durch einen Vertragspartner aufgrund höherer Gewalt unzumutbar ist, oder

10.3.3 dass über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

10.4 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein.

10.5 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu wird der Provider insbesondere

10.5.1 die im Rahmen des Vertrages gespeicherten Daten des Systemnutzers auf Kosten des Providers, sowie eventuell im Rahmen des Vertrages erstellte Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Vertragsende sowohl mittels Datenfernübertragung als auch auf Datenträgern in einer vom Provider gewählten Form an den Systemnutzer oder einen von diesem benannten Dritten herauszugeben und

10.5.2 die Daten des Systemnutzers nach Bestätigung der erfolgreichen Übertragung unverzüglich löschen und sämtliche angefertigte Kopien vernichten.

Höhere Gewalt

11.1 Der Anbieter ist von der Leistungspflicht aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

11.2 Höhere Gewalt umfasst unter anderem Kriege, Streiks, Aufstände, Enteignungen, Stürme, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen sowie andere vom Provider nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und die Unterbrechung oder Zerstörung von Datenleitungen).

11.3 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.

Schlussbestimmungen

12.1 Alle Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Garantien sind nur dann als Garantien im Rechtssinne zu qualifizieren, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Werden Erklärungen, Ergänzungen, Konkretisierungen, Zusicherungen und / oder Garantien von Vertretern oder Hilfspersonen des Providers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Provider hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

12.2. Der Anbieter behält sich Änderungen des Vertrages unter Zustimmung des Systemnutzers vor.

12.3 Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen.

12.4 Die Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Systemnutzers finden keine Anwendung.

12.5 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Providers. Der Provider ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Systemnutzers zu klagen.

12.7 Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird.

Haftungsausschluss

13. Die Software als SaaS-Lösung darf ausschließlich von Nutzern aus Unternehmen (B2B) verwendet werden. Zwar können Privatpersonen oder natürliche Personen (B2C) die Software als SaaS-Lösung nutzen, sie verzichten dabei jedoch auf alle Rechte, die ihnen als Verbraucher gesetzlich zustehen. Die Software als SaaS-Lösung wird auf eigene Gefahr genutzt und der Provider haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung entstehen.

Stand: 12. JAN. 2023

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